redybull
Erfahrenes Mitglied
... ...also: Im Namen des Volkes
Man hat als Verkehrsteilnehmer immer damit zu rechnen, dass sich andere verkehrswidrig verhalten, was jedoch nicht zu irgendwelchen Rechtfertigungsgründen führen könnte... Dadurch, dass Dein Fahrzeug (sowieso, egal, ob die Nachbarin oder der Besuch rausfahren will, das ist buggy !...)) die Ausfahrt blockierte, hast Du eigentlich zunächst erstmal Glück gehabt. Allerdings...neuere Rechtssprechung hat das Abschleppen relativiert, vor allem wegen dem Unwesen einiger unseriöser Unternehmer. Hier relativ eindeutig: Das Abschleppen wäre nicht rechtmäßig gewesen, denn Deine Nachbarin weiß ja, wer dort steht und somit wäre der Fahrer/Halter (Du) ohne Komplikationen schnell ermittelbar gewesen und ein Abschleppen somit unverhältnismäßig. Das gilt auch, weil der Fahrzeugführer ja offensichtlich Deine Nachbarin kennt, der "erste Gang" wäre zu ihr gewesen, um sich zu erkundigen, wer hier "dicht" gemacht haben könnte...Zum anderen müßte er sich bewußt sein, auf einem Privatparkplatz gestanden zu haben. Dass Deine Garage besetzt ist, rechtfertigt nicht, dass Du die Ausfahrt zustellst, so wie auf dem ersten Bild zu sehen war, stell Dir mal vor, das Auto 2 wäre ein Fahrzeug eines Arztes gewesen, der weg müßte....war es nicht, okay, aber hätte sein können....
Strafrechtlich wird es "doppellustig": 1. "Du...! " Beleidigung, man hat sich als Erwachsener erstmal vor dem Kennenlernen zu Sietzen.... (besonders urig wird es zu einem Polizisten zu sagen"Du .....Honigprinte, dammische...." so als Beispiel, das wird richtisch teuer (3- fach)*lach* ...2. "A....." außer Frage.....ebenfalls Beleidigung. Aber zunächst wäre ein moralisches Wort mit der Nachbarin fällig, sie hat als Parkberechtigte nicht das Recht, ihre Befugnis auf Gäste auszuweiten das gilt nur für die Wohnung, nicht für allgemein nutzbare Flächen. Der soll gefälligst draußen parken. Tja, so siehts (oder zumindest ähnlich...) aus, gell. Also er ist im unrecht und Du warst es auch, der Strafrichter stellt sowas meist ein, zu hoher "Ermittlungsaufwand" Whuhahahha...Dies mag allerdings nur gelten, wenn der Parkplatz auch als privatrechtlich ausgeschildert ist.
LG
redybull
Man hat als Verkehrsteilnehmer immer damit zu rechnen, dass sich andere verkehrswidrig verhalten, was jedoch nicht zu irgendwelchen Rechtfertigungsgründen führen könnte... Dadurch, dass Dein Fahrzeug (sowieso, egal, ob die Nachbarin oder der Besuch rausfahren will, das ist buggy !...)) die Ausfahrt blockierte, hast Du eigentlich zunächst erstmal Glück gehabt. Allerdings...neuere Rechtssprechung hat das Abschleppen relativiert, vor allem wegen dem Unwesen einiger unseriöser Unternehmer. Hier relativ eindeutig: Das Abschleppen wäre nicht rechtmäßig gewesen, denn Deine Nachbarin weiß ja, wer dort steht und somit wäre der Fahrer/Halter (Du) ohne Komplikationen schnell ermittelbar gewesen und ein Abschleppen somit unverhältnismäßig. Das gilt auch, weil der Fahrzeugführer ja offensichtlich Deine Nachbarin kennt, der "erste Gang" wäre zu ihr gewesen, um sich zu erkundigen, wer hier "dicht" gemacht haben könnte...Zum anderen müßte er sich bewußt sein, auf einem Privatparkplatz gestanden zu haben. Dass Deine Garage besetzt ist, rechtfertigt nicht, dass Du die Ausfahrt zustellst, so wie auf dem ersten Bild zu sehen war, stell Dir mal vor, das Auto 2 wäre ein Fahrzeug eines Arztes gewesen, der weg müßte....war es nicht, okay, aber hätte sein können....
Strafrechtlich wird es "doppellustig": 1. "Du...! " Beleidigung, man hat sich als Erwachsener erstmal vor dem Kennenlernen zu Sietzen.... (besonders urig wird es zu einem Polizisten zu sagen"Du .....Honigprinte, dammische...." so als Beispiel, das wird richtisch teuer (3- fach)*lach* ...2. "A....." außer Frage.....ebenfalls Beleidigung. Aber zunächst wäre ein moralisches Wort mit der Nachbarin fällig, sie hat als Parkberechtigte nicht das Recht, ihre Befugnis auf Gäste auszuweiten das gilt nur für die Wohnung, nicht für allgemein nutzbare Flächen. Der soll gefälligst draußen parken. Tja, so siehts (oder zumindest ähnlich...) aus, gell. Also er ist im unrecht und Du warst es auch, der Strafrichter stellt sowas meist ein, zu hoher "Ermittlungsaufwand" Whuhahahha...Dies mag allerdings nur gelten, wenn der Parkplatz auch als privatrechtlich ausgeschildert ist.
LG
redybull