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Vor dem Handelsgericht Wien hat Ferrero Österreich als Klägerin gegen die Agentur MediaClan eine peinliche Niederlage einstecken müssen. Zitat aus dem Beschluss des Handelsgerichts:
Die Klägerin ist nicht Inhaber einer der zahlreichen "Kinder" Wortbildmarken, dass sie Lizenznehmerin eines Markeninhabers ist kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin behauptet zwar Lizenznehmerin der in der Klage angeführten Markeninhaber zu sein, unterlässt diesbezüglich jedoch jegliche Bescheinigung.
Aus diesem Grunde wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dies eröffnet Ferrero natürlich die Möglichkeit, nachträglich einen Lizenzvertrag vorzulegen. In diesem Fall müsste doch noch über die eigentliche Frage entschieden werden, ob nämlich der Besitz bzw. die Lizensierung einer Wortbildmarke (in diesem Fall das Wort "Kinder" in einer bestimmten optischen Erscheinungsform, also spezielle Schriftart, Farbwahl usw.) ausreicht, um auch das Recht an dem Domainnamen, der für sich alleine als Marke nicht eintragungsfähig wäre, zu erhalten.