Haftandrohung! Welche Möglichkeiten?

Ich_halt224

Erfahrenes Mitglied
So, habe heute nen freien Tag, daher habe ich mir gedacht, vielleicht kann mir auch jemand zu dieser Frage eine Antwort geben.
Ein Bekannter von mir wurde vor ca. einem dreiviertel Jahr einer Körperverletzung schuldig gesprochen und muss eine Geldstrafe von 600€ zahlen.
Er ist arbeitslos, wohnt zu Hause und bekommt daher auf keinen Cent vom Arbeitsamt.

Nun kam er gestern und zeigte mir einen Brief von der Polizei, in dem steht, dass wenn er bis zum 10. diesen Monats das Geld nicht überweise, dass er dann in Haft genommen wird.

Natürlich hat er das Geld nicht, woher auch.
Nun denke ich aber, dass da irgendwas nicht stimmt.
Wenn er dem Gericht bezeugen kann, dass er nichts verdient und auch kein Geld vom Arbeitsamt bekommt, dann können die ihn doch nicht verhaften lassen, oder?

Muss doch da irgendwas geben, dass er Arbeitsstunden ableistet und so die Kohle erarbeitet, oder?


Ich weiß, das hier ist kein Rechtsforum und kein Ersatz für den Anwalt aber vielleicht weiß ja jemand was darüber :)


Liebe Grüße

Tim
 
Also meine Rechts-Kunden in der Schule sind schon ein Wenig vorbei aber--->
Da es eine offene Schuld von Ihm ist, ist er verpflichtet diese zu begleichen, ansonsten kann er Betrieben werden, oder da es um den Staat geht, in Haft genommen werden. Da es sich aber wie gesagt um den Staat handelt, müsste mit einem Anwalt eine "Abarbeitungszeit zum wohle des Staates* bestimmt drinnen liegen. Was ich ned schnalle, bei uns in der Schweiz, bekommst du bis 1.5 Jahre Arbeitslosengeld, auch wenn du bei den Eltern wohnst, und dich für eine neue Stelle bemühst (Soviel ich weiss...)

Wie gesagt, ist schon lange her, und Schulwissen ist ja nie die wirkliche Hintertürchenfindung der guten Anwälte, also dient das hier nur als Denkhilfe, und darf nicht als "So ist es" Aussage gesehen werden...

mfg
ziop

**edit**
Wenn er nicht 30Euro hat, dann pump sie ihm... Und du willst mir ja nicht sagen, dass er seit weiss nicht wann einfach bei den Eltern wohnt, und nur rumsitzt, nichts trinken geht, kein Handy hat etc... Ich mach ne Wette die Eltern geben ihm ne Art *taschengeld*...
 
Hallo,

zum Anwalt:

Dein Freund hat Armenrecht, das bedeutet das er kostenlos auf dem ansässigem Amtsgericht in solchen Fällen eine Rechtsberatung bekommt.

Bei einem Urteil mit Geldstrafe wird generell festgesetzt, das er entweder die Strafe monatlich abträgt, mindestens 10€, alternativ haft.

Wie gesagt, eine Rechtsberatung ist kostenfrei... er soll sich da ausführlich beraten. Warum zahlt das Arbeitsamt keinen Cent? Jeder in der BRD hat anrecht auf Sozialhilfe ("ehem. Personalchef von VW" IV), bitte auch mal auf dem Arbeitsamt schlau machen... wenn er bei seinen Eltern wohnt und unter 25 Jahre alt ist, bekommt er i.d.R. 25% gekürzt, kein Bock auf Arbeit kostet dann nochmals 30%... sonst bezahlen die aber.

Gruss

Alex
 
igfas hat gesagt.:
Hallo,

zum Anwalt:

Dein Freund hat Armenrecht, das bedeutet das er kostenlos auf dem ansässigem Amtsgericht in solchen Fällen eine Rechtsberatung bekommt.

Also soll er nun zu einem Anwalt oder zum Amtsgericht?
Das habe ich nicht ganu verstanden.
 
Ich glaube er meinte das Amtsgericht. Die Rechtspfleger sind auf jeden Fall kostenlos.
 
Ich glaube er meinte das Amtsgericht. Die Rechtspfleger sind auf jeden Fall kostenlos.

Bingo, Erst zum Rechtspfleger und dann aufs Arbeitsamt wegen der Sozialhilfe. Die steht ja schließlich jedem zu... wenn die Verweigert wird, sagst das ebenfals dem Rechtspfleger! Notfalls Bürgermeister, Bürgerbüro usw...

Gruss

Alex
 
Hallo!

Soweit ich weiss ist die Erstberatung beim Anwalt kostenlos.
Dass heisst, dieser kann deinem Bekanntem genau sagen an wen er sich wenden kann um Hilfe zu bekommen.
Auch wird er sicherlich sagen dass dein Bekannter einen Antrag auf Stundung stellen kann.
I.d.R ist es auch möglich die Anwaltskosten in Raten zu zahlen (ein paar Briefe kosten nicht die Welt).
Beim Amtsgericht sitzen auch angehende Anwälte, diese geben ihm auch kostenlose Hilfe.

Eigentlich wird die höhe der Geldstrafe am Einkommen festgelegt, daher gehe ich davon aus dass Dein Bekannter zum Zeitpunkt des Urteils ein Einkommen hatte.
Wenn er kein Einkommen hatte, dann hatte er einen schlechten Rechtsbeistand..... denn dann hätte das Gericht nicht solche (mehr oder weniger) hohe Gelstrafe bei jemandem angesetzt bei dem es eh nichts zu holen gibt.
Das Minimum währen Ratenzahlungen gewesen..... im "günstigstem" Fall hätte er "nur" Sozialstunden aufgebrummt bekommen.
Wie auch immer, entweder hat er den Brief schon länger oder da ist schon vorher etwas gekommen..... auf jedenfall hat er irgendwas "schleifen lassen".

zioProduct hat gesagt.:
Was ich ned schnalle, bei uns in der Schweiz, bekommst du bis 1.5 Jahre Arbeitslosengeld, auch wenn du bei den Eltern wohnst, und dich für eine neue Stelle bemühst (Soviel ich weiss...)
Wir sind hier aber im "Sozialstaat" Deutschland. ;)
Arbeitslosengeld bekommt nur der jenige, der eine bestimmte "Anwartschaftszeit" erfüllt hat..... er muss also einen bestimmten Zeitraum in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Die Höhe und Dauer zum Bezug von Arbeitslosengeld ist abhängig von der Anwartschaftszeit und der Höhe der geleisteten Beiträge.
§123 SGB III hat gesagt.:
Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
§124 SGB III hat gesagt.:
Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/index.html

Ist Dein Bekannter zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig bzw. nicht dauerhaft erwerbsunfähig, hat er keinen Anspruch auf Sozialhilfe (§21 SGB 12).
In dem Fall hat er nach §7 SGB II u.U. einen Anspruch auf "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Arbeitslosengeld II).
Hierbei wird das Einkommen/Vermögen aller zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen herangezogen.
Da er ja bei seinen Eltern wohnt, zählen auch diese zur Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).

Im Klartext: wenn seine Eltern ein endsprechend "hohes" Einkommen haben, hat er keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Dieses hatte zu Beginn von Hartz4 zur Folge, dass viele Jugendliche das "Elterliche Heim" verlassen haben um so ein Anspruch zu haben.
Diesem wurde jedoch ganz schnell ein Riegel vorgeschoben.

Wie immer ist dieses keine Rechtsberatung sondern spiegelt nur meine Meinung wieder. ;)

Gruss Dr Dau
 
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